Die Düsseldorfer Polizei hat eine Polizeibeamtin, die zuvor ihren Geschlechtseintrag von männlich auf weiblich hat ändern lassen, zu Recht von einem Beförderungsverfahren ausgeschlossen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden (Beschl. v. 05.05.2026, Az. 6 B 234/26 u.a.).
Grund für die Entscheidung ist ein anhängiges Disziplinarverfahren gegen die Bewerberin. Das Polizeipräsidium Düsseldorf hat den Verdacht, dass sie ihren Geschlechtseintrag nur ändern ließ, um ihre Beförderungschancen zu erhöhen. Während des laufenden Disziplinarverfahrens darf der Dienstherr Beamte bei einer möglichen Beförderung wegen Zweifeln an der Eignung ausschließen, so das OVG, das damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf aus der Vorinstanz bestätigt.



Das ganze Thema is ein beschissenes Minenfeld.
Moralisch wäre es verwerflich, diese Selbstbestimmung nur auszunutzen, um sich einen Vorteil zu verschaffen, ohne es tatsächlich ernst zu meinen. Das wäre dann ein Missbrauch, der zulasten derer geht, die dann womöglich weniger ernst genommen werden.
Legislativ oder juristisch festzunageln, dass irgend eine bestimmte Absicht oder Vorbedingung gegeben sein muss, führt aber zum einen das Ziel des SBG ad absurdum, die Hürden zu senken, und öffnet zum zweiten die Tür für Willkür.
Die Problematik liegt also eher dabei, dass man sich dadurch einen Vorteil verschaffen kann, was wiederum nur dann vermieden werden kann, wenn Identität keine Vor- oder Nachteile mehr bringt.
Kurzum, wie du sagst:
Beförderung, wie jede andere Anstellung, sollte nach Eignung geschehen, nicht nach Name, Geschlecht, Religion, Augenfarbe, Lieblingshunderasse oder sonstigen Kriterien, die nichts mit der Arbeit zu tun haben.
(Außer deine Lieblingsrasse sind Möpse; dann zweifel ich dein Urteilsvermögen grundsätzlich an)