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Man könnte meinen bei der betreffenden Gesetzeslage geht es gar nicht um den Schutz der Kinder, aber das ist wahrscheinlich Blödsinn.
Leider trifft das vor allem auf viele Gesetze zu die in letzter Zeit Verschlüsselung angreifen und Kinder schützen sollen …
Der Weg ist ohne Beweise zur Polizei zu gehen, das zu melden und glaubhaft vermitteln, dass es dir unabsichtlich unter die Nase gekommen ist. Natürlich nicht auf deinem Gerät. Und dann hoffen dass das ausreicht damit die Polizei was macht.
Diese Hoffnung wird meistens enttäuscht werden.
Best I can do is Einstellung des Verfahrens.
Werde ich ganz sicher nicht machen. Höchstens ein anonymer Hinweis. Das Gesetz ist so ausgelegt, dass du da auf gar keinen Fall reingezogen werden willst.
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Ich kann mir schon vorstellen, wie die Blöd & Co. darauf reagieren würden:
+++ Bundespräsident stellt sich hinter Kinderschänderin +++
Das ist fürchte ich auch der Grund, warum viele sich nicht zur Chatkontrolle zu Wort melden. Zu groß ist die Gefahr, dass man so abgestempelt würde, als hätte man etwas gegen den „Schutz von Kindern“.
Deswegen wird der Kinderschutz ja so gerne als Grund vorgeschoben. Es ist halt ein Totschlagargument und wenn man irgendwas Kritisiert findet man Automatisch CP unf Co in Ordnung…
Das Chaosradio hat dazu im Juni 2022 einen sehr guten Podcast gemacht!
Hab ich ja auch
/s
Wäre ich die besagte Lehrkraft und das Staatsoberhaupt versichert mir ich würde direkt nach dem Urteil begnadigt werden, hätte ich bei dem derzeigen Amtsinhaber wegen der Undurchsichtigkeiten im sogenannten Fall Murat Kurnaz zumindest meine Zweifel.
Aber da die Staatsanwaltschaft weisungsgebunden ist, könnte sich zumindest die Leitung der jeweiligen Staatsanwaltschaft oder gar des Justizministeriums des Landes oder des Bundes einklinken.
Schließlich könnten alle Rechtsgrundlagen dahingehend angepasst werden, dass künftige Urteile vorrangig in psychotherapeuthische Behandlung und nicht zwangsläufig in Freiheitsentzug münden. Dann kann festgestellt werden, dass diese nicht notwendig ist und die Arbeit im Schuldienst weitergehen kann.
Die Antwort ist nicht, am Strafmaß rumzudokter, sondern den Tatbestand sauber zu definieren.
Was nützt es der Lehrerin eine therapeutische Behandlung zu erhalten, die dann feststellt, dass sie nicht therapierbar ist, weil sie nicht pädophil ist?
Am Ende bleibt trotzdem ein Eintrag im Führungszeugnis und ein Verbot als Lehrerin zu arbeiten und sich in Vereinen mit Kindern und Jugendlichen zu engagieren. Umgekehrt kann man das auch nicht aufweichen, weil dann unter der selben Verurteilung nochmal in “echt” und “falsch” unterschieden werden müsste.
Die entsprechenden Gesetze müssen sauberer formuliert werden.
Als Laie der ich bin habe ich mir ausgemalt, dass es arbeitsrechtliche Konsequenzen in der Regel dann gibt, wenn die Verurteilung Freiheitsentzug bedeutet. Wenn überhaupt.
Eine Verpflichtung zur Therapie/Annahme von Unterstützungsangeboten im Rahmen der Verurteilung könnte wenigstens “echten” Täter:innen und der Gesellschaft mehr helfen als ein bloßes einsitzen.
Aber da die Staatsanwaltschaft weisungsgebunden ist, könnte sich zumindest die Leitung der jeweiligen Staatsanwaltschaft oder gar des Justizministeriums des Landes oder des Bundes einklinken.
Laut Artikel dürfen Staatsanwaltschaft und Justiz das Verfahren nicht einstellen.
Kann das Justizministerium da überhaupt was machen?Habe dazu weiter recherchiert und folgendes entdeckt: https://feddit.de/comment/2552589
rechtskräftig erkannte Strafen
So wie ich das verstehe gilt das erst nach der Verurteilung.
Afaik gilt das für alle Begnadigungen.Würde das etwas verändern? Die Folgen sind nicht an allen Ecken und Enden schön und angenehm, aber die finanzielle Absicherung, den Beamtenstatus und die Stelle kann man doch wieder zurück bekommen? Würde ich zumindest denken.
Naja, also zum einen muss das Verfahren wohl erstmal bis zum Ende durchgezogen werden.
Zum anderen weiß ich nicht wie umfangreich so eine Begnadigung ist. Ja, die Strafe wird erlassen, der Ministerpräsident kann einen wohl wieder einstellen aber afaik ist man dann trotzdem vorbestraft.
Ohne fachliche Ausbildung und Erfahrung kann ich dazu nichts sagen. Den Gedanken, dass alle Beteiligten das Verfahren möglichst verzögern könnten ist ein interessanter Ansatz. Aber selbst wenn jede Stelle (Justizverwaltung, Richterin, Staatsanwaltschaft, Anwältin) jede zeitliche First maximal ausreizt, glaube ich, dass selbst bei zwischenzeitlicher Gesetzesänderung das Gesetz in seiner zum Zeitpunkt der Anklage geltenden Fassung angewandt werden muss. Rechtsstaat und so.
Beamtenstatus wäre dann aber trotzdem weg, oder?
Nur über 1 Jahr Haft.
Kann der das?
Der Bund kann außen vor bleiben. Das Land RLP kann das scheinbar selbst lösen. Habe dazu weiter recherchiert und folgendes entdeckt: https://feddit.de/comment/2552589
Tldr: Nacktvideo einer 13 jährigen hat die Runde an der Schule gemacht, die Lehrerin hat es sich zukommen lassen um die Mutter zu informieren.
Ich war kürzlich bei einem Vortrag für Lehrer und Eltern einer auf das Thema spezialisierten Staatsanwältin. Die Gesetzeslage ist auf maximalen Kinderschutz ausgelegt:JEDER der in Besitz von Fotos oder Videos ist die Kinder entblößt zeigen macht sich ohne wenn und aber strafbar - das betrifft z.b. auch die in vielen Familienalben üblichen Badefotos bei denen kein normaler Mensch auf einen solchen Kontext käme. Das hilft natürlich dass Täter sich nicht raus reden können, aber kann leider auch die falschen treffen. Der Rat der Staatsanwältin war im Moment der Kenntnisnahme bei der Polizei anrufen und die Situation schildern und um Anweisungen bitten, sobald man solches Material in Besitz nimmt (zugesendete Bilder nicht löschen reicht wohl schon) ist man ohne wenn und aber in großen Schwierigkeiten.
Schade dass die Lehrerin da offenbar nicht informiert war wie man korrekt vorzugehen hat, die Rechtslage ich alles andere als neu.
Ich hab mit ner Lehrerin drüber gesprochen, die wusste direkt, dass sich das Video schicken zu lassen ein richtig schlechter Move war und sofort bei der Polizei anrufen der richtige gewesen wäre. Scheint den meisten Lehrkräften jedes Jahr aufs neue eingebläut zu werden…
Das Gesetz sei gut gemeint aber schlecht gemacht
Wie so oft im deutschen gesetzeswesen.
Eine schnelle Gesetzesänderung könnte der betroffenen Lehrerin möglicherweise noch zu Gute kommen.
Na dann hoffen wir Mal, dass Staatsanwaltschaft, Beklagte und Gericht sich einigen können, das Verfahren lang genug zu verschleppen.
Tja, das kommt halt, wenn in einer moralischen Panik Gesetze schreibt.
Ich habe nie verstanden, wieso der Besitz von KP strafbar sein soll. Wenn das Teilen, Erstellen und der Verkauf unter Strafe steht, reicht das komplett aus. Der Schüler war minderjährig, also wäre hier korrekterweise nichts passiert.
Weil Besitz leichter zu beweisen ist. Aber dass dieser Ansatz Nachteile hat, ist ja hier offensichtlich.
Überleg mal, wie viele Leute empört wären, wenn du ihnen sagst, du hälst den Besitz von KP nicht für strafbar. Es wird sich immer so einfach wie möglich gemacht und die Leute verstehen nicht, dass es in einem Gesetz auf jedes Wort ankommt. Heutzutage wird nicht mehr für zwei Cent gedacht.
Erinnert stark ans BtMG. Wozu mit organisierter Kriminalität anlegen, wenn man im Stadtpark ein paar Kiffer aufgreifen kann?
Es könnt halt auch nen Unterschied sein, ein Bild zu besitzen, oder sich Storage zum Speichern der Mengen an KP kaufen zu müssen. Also wie der Gedanke bei Drogen - Besitz zum Konsum vs Besitz zum Vertrieb. Nur dass hier noch “Besitz zur Anzeige” dazukommt.
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Jedenfalls müssen LehrerInnen besser trainiert werden wie man in solchen Situationen das Kind und sich schützt. Die Mutter hätte auch ohne Beweis informiert werden können, die Polizei muss sowieso hinzugezogen werden. Alles in Allem doof und ich hoffe es findet sich eine Lösung für die Frau, die ihre Aufgabe als Lehrerin ernst nimmt.
Wobei ich den Gesetzgeber an dieser Stelle verteidigen möchte: Wenn wir als Gesellschaft diese Materialien als höhst sittenwidrig bezeichnen, liegt es in unserem Interesse die Anzahl der Kopien so niedrig wie möglich zu halten. Weder die Lehrkraft, noch die Eltern haben meines Erachtens nach irgendein „Recht“ sich dieses Material schicken zu lassen und zu „prüfen“. Die Information, dass solches Material existiert, ist ausreichend und zwingt aus moralischer Sicht das Hinzuziehen der Polizei und an der Stelle die Verfolgung. Man könnte natürlich anwenden, dass auf diese Weise falsch positive Anzeigen nicht verhindert werden, aber das wiegt gegen die zusätzliche und unnötige Entwürdigung eines Kindes nicht auf. Selbst wenn die Intention richtig ist, muss die Handlung sanktioniert werden, auch wenn es in diesem Fall zu einer eindeutigen Übersanktion kam. Ob man Kindern / Jugendlichen effektiv verbieten kann diese Art von Materialen anzufertigen bzw. sich gegenseitig (mit oder in diesem Fall ohne Consent) zukommen zu lassen, usg ebenfalls höhst fraglich. zl;ng Die Lehrkraft hat falsch gehandelt, da ein Kind unnötig entwürdigt wurde.
Denk einfach daran, was dieser Fall und die deiner Meinung nach richtige Sanktionierung bewirken wird: in Zukunft werden Lehrer sich so wenig wie möglich einmischen.
Das Gesetz verfolgt als Ziel eine möglichst umfassende Sanktionierung von Verbreitern von Kinderpornografie. Wohlgemerkt: der verbreitenden Personen, nicht des Materials! Es muss also im Sinne des Gesetzes sein, schon beim ersten Mal einen Verbreiter gerichtsfest dingfest zu machen. Dazu braucht es Beweissicherung.
Wenn jetzt aber Verbreiter davon ausgehen können, dass niemand ihr Verbreiten sicherstellt, weil allein die Sicherung des Beweismaterials durch jeden außer die Verfolgungsbehörden schon strafbar ist, eröffnet das Verbreitern von Kinderpornografie gute Chancen, mehrfach ungeschoren davonzukommen.
Whistleblower gehören unter Schutz gestellt. Wenn erkennbar die einzige Motivation war, der Polizei bei Ermittlungen zu helfen, dann sollte diese Handlung nicht strafbar sein.
Leider haben wir kein funktionierendes Whistleblower-Gesetz.
Ich habe da etwas entdeckt. Zunächst der Wortlaut der Verfassung von Rheinland-Pfalz, genauer gesagt Artikel 103:
Der Ministerpräsident hat das Recht, im Wege der Gnade rechtskräftig erkannte Strafen zu erlassen oder zu mildern. Durch Gesetz kann dieses Recht bei Verurteilung durch die ordentlichen Gerichte dem Minister der Justiz, in den übrigen Fällen jedem Minister für seinen Geschäftsbereich übertragen werden.
Und nun die Anordnung über das Verfahren in Gnadensachen (“Gnadenordnung”), einer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz die bis zum 31.12.2024 gültig ist.
Dabei stach mir besonders folgendes ins Auge:
1.1.3 bei der Beseitigung beamtenrechtlicher Folgen einer strafgerichtlichen Verurteilung.
1.2 Im übrigen ist das Gnadenrecht dem Minister der Justiz bei Entscheidungen der Gerichte mit strafrechtlichen und strafrechtsähnlichen Folgen, bei Disziplinarmaßnahmen und in den übrigen Fällen jedem Minister für seinen Geschäftsbereich übertragen; diese können die Ausübung des Gnadenrechts nach § 1 Abs. 3 des Landesgesetzes über die Ausübung des Gnadenrechts durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden weiterübertragen und das Verfahren in Gnadensachen für ihren Geschäftsbereich durch Verwaltungsvorschrift regeln. Von der Möglichkeit der Weiterübertragung ist durch Landesverordnung zur Übertragung der Ausübung des Gnadenrechts im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 11. Mai 1998 (GVBl. S. 162), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. März 2013 (GVBl. S. 37), BS 3215-1-1, Gebrauch gemacht worden.