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    3 days ago

    Machen wir es einfach. Ich bin Jurist, aktuell Rechtsreferendar. Du liegst schlicht falsch. Es gibt eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in der Notwehr (die hier mAn nicht einmal anwendbar sein dürfte). Der Maßstab ist aber weiter als beim rechtfertigenden Notstand. Jedenfalls ist es absolut unangemessen mit einem gefährlichrn Werkzeug Minderjährige zu schlagen um eine Sachbeschädigung und Wahlstörung zu verhindern.

    Das ist i.Ü. eben nicht mal der Fall. Die Notwehrlage war nicht andauernd, der Angriff auf die Plakate bereits erfolgt. Durch das Verfolgen konnte bereits ein weiterer Angriff verhindert werden. Und für eine zivile Festnahme fällt die Gewalt hier völlig aus jedem Rahmen.