Während Union und Wirtschaftsverbände vor einer Reform der Erbschaftsteuer warnen, melden sich nun einige Unternehmer zu Wort - und fordern genau das Gegenteil. Von Kerstin Palzer und Moritz Rödle.
Wäre es nicht z.B. möglich, die Erbschaftssteuer in Form von Geschäftsanteilen an den Staat zu zahlen in Kombination mit einem Rückkaufrecht?
Beispiel: Firma mit Wert 10 Millionen wird vererbt, 10% Erbschaftssteuer fallen an. Erben haben nicht 1 Million flüssig, also fallen 10% der Firma dem Staat zu und der Staat erhält fortan 10% des Gewinns. Die Erben haben aber jederzeit die Möglichkeit, die angefallene Erbschaftssteuer zu zahlen (aus vorhandenen Mitteln oder über einen Bankkredit), um den Anteil auszulösen.
Unternehmen, die so wenig Umsatz (aktuell <800.000€) oder Gewinn (aktuell <80.000€) machen, dass sie noch nicht der Pflicht zur doppelten Buchführung unterliegen, würde ich pauschal ausschließen, da es sonst nicht ohne Weiteres möglich wäre, die Gewinnanteile für den Staat zu ermitteln.
Geht das Unternehmen pleite während der Staat noch Anteile hält, hat der Staat Pech gehabt, geht es dem Unternehmen gut, erhält er - solange die Anteile gehalten werden - eine gute Verzinsung durch die Gewinnbeteiligung.
Wenn man es besonders Unternehmerfreundlich machen will, könnte man auch sagen, dass die Ausschüttungen nicht als Zinsen an den Staat fallen, sondern zur Tilgung der Steuerschuld. Dann würden die vom Staat gehaltenen Anteile automatisch zurück an die Erben gehen, sobald ein entsprechender Gewinn durch sie erwirtschaftet wurde.
Wäre es nicht z.B. möglich, die Erbschaftssteuer in Form von Geschäftsanteilen an den Staat zu zahlen in Kombination mit einem Rückkaufrecht?
Beispiel: Firma mit Wert 10 Millionen wird vererbt, 10% Erbschaftssteuer fallen an. Erben haben nicht 1 Million flüssig, also fallen 10% der Firma dem Staat zu und der Staat erhält fortan 10% des Gewinns. Die Erben haben aber jederzeit die Möglichkeit, die angefallene Erbschaftssteuer zu zahlen (aus vorhandenen Mitteln oder über einen Bankkredit), um den Anteil auszulösen.
Unternehmen, die so wenig Umsatz (aktuell <800.000€) oder Gewinn (aktuell <80.000€) machen, dass sie noch nicht der Pflicht zur doppelten Buchführung unterliegen, würde ich pauschal ausschließen, da es sonst nicht ohne Weiteres möglich wäre, die Gewinnanteile für den Staat zu ermitteln.
Geht das Unternehmen pleite während der Staat noch Anteile hält, hat der Staat Pech gehabt, geht es dem Unternehmen gut, erhält er - solange die Anteile gehalten werden - eine gute Verzinsung durch die Gewinnbeteiligung.
Wenn man es besonders Unternehmerfreundlich machen will, könnte man auch sagen, dass die Ausschüttungen nicht als Zinsen an den Staat fallen, sondern zur Tilgung der Steuerschuld. Dann würden die vom Staat gehaltenen Anteile automatisch zurück an die Erben gehen, sobald ein entsprechender Gewinn durch sie erwirtschaftet wurde.
Ich wüsste nicht warum es nicht möglich sein sollte. In den Medien lese ich immer nur “Stundung” also quasi Ratenzahlung aber keine Detaills.